Wenn die nicht zahlen wollen

Lassen Sie mich Ihnen helfen.

Ihnen ist am 14. und 15. Juli 2021 ein großer – oft nicht nur finanzieller – Schaden entstanden und anschließend teilt Ihnen Ihr Versicherungsvermittler mit, dass der Schaden nur teilweise oder gar nicht versichert ist? Das war der zweite Schrecken, den Sie erfahren mussten. Lassen Sie mich Ihnen helfen; lassen Sie mich die Ablehnung oder die Kürzung Ihres Anspruches bitte überprüfen.

Als Rechtsanwalt und als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK) sind mir Versicherungsbedingungen und die Deckungslücken und Besonderheiten von Versicherungsverträgen nicht unbekannt – und ich weiß auch um die Art des Vertriebs von Versicherungen.

Rufen Sie mich gerne an:
Rechtsanwalt Tobias Westphal
Telefon 06403 7797720
Telefon 0170 3204437
kanzlei@tobiaswestphal.de

Für Geschädigte aus dem Starkregen / der Flut ist meine außergerichtliche Arbeit wegen eines Sponsors kostenlos. Meine Rechnung bezahlt also der Sponsor. 

Das benötige ich von Ihnen, damit ich mir ein Bild machen kann:
– das Ablehnungsschreiben oder das Abrechnungsschreiben Ihrer Versicherungsgesellschaft
Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen, wenn Sie diese haben. Wenn nicht, dann besorge ich diese direkt von Ihrer Versicherungsgesellschaft
– eine Vollmacht, damit ich für Sie tätig werden kann (diese sende ich Ihnen gerne vorausgefüllt per Post oder per Email zu) 

 

Regelmäßig gestellte Fragen und Tipps

Man kann von seiner Versicherungsgesellschaft verlangen, dass Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen übersandt werden. Schauen Sie auch mal hier (Link).  Hier die gesetzliche Grundlage: 

§ 3 Absatz 3 Satz 1 VVG
Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen.

§ 3 Absatz 4 Satz 1 VVG
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 

Sollten Sie dabei Hilfe benötigen; rufen Sie an, evtl. kann ich Ihnen weiterhelfen; Telefon 06403 7797720. 

Hier sind drei Urteile zugunsten des Versicherungsnehmers, die den Anspruch auf Einsichtnahme bejahen:

Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren. … Die Vorlegung selbst … kann wahlweise auch durch Überlassung einer Kopie des Sachverständigengutachtens erfüllt werden. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. April 2005, Aktenzeichen 12 W 32/05)

Holt ein Sachversicherer ein Schadensgutachten ein, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren, soweit er nicht bereit ist, die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Leistungsansprüche vollständig zu erfüllen.  (LG Dresden, Urteil vom 27. November 2013, Aktenzeichen 8 S 269/13)

Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 810 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in ein Sachverständigengutachten, das der Versicherer zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs aus der Gebäude-Sturmversicherung hat erstellen lassen und auf dessen Grundlage die Ablehnung des Versicherungsschutzes erfolgt. Hierzu ist das Gutachten dem Versicherungsnehmer vorzulegen und ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Kenntnisse aus der Urkunde zu gewinnen. (LG Oldenburg, Urteil vom 09. Dezember 2011, Aktenzeichen 13 O 1604/11)

Wenn der Versicherer sich stur stellt; rufen Sie mich gerne an, evtl. kann ich Ihnen weiterhelfen; Telefon 06403 7797720. 

Hier sind die Muster-Versicherungsbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung aufgeführt. Der Versicherungsnehmer sollte jedoch die Versicherungsbedingungen seines eigenen Versicherungsvertrages studieren. 

A 7.2 Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. 

Das OLG Celle hat geurteilt:
Die Abgrenzung von individuell für das Gebäude raumspezifisch geplanten und gefertigten Einbauküchen erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Wohngebäudeversicherung typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abdeckt, während die Hausratversicherung die Einrichtung des Gebäudes umfasst (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2012, 1029; OLG Saarbrücken VersR 1996, 97; OLG Köln, NJW-RR 1993, 861). Dementsprechend erfasst § 1 Nr. 2 a) VGB 2002 nur solche Einbauküchen, bei denen bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Gebäude und Einbaumöbeln/-küchen auszugehen ist, weil diese individuell für das Gebäude gefertigt worden sind und deshalb jedenfalls nicht ohne größeren Aufwand von ihrem Standort zu trennen und an anderer Stelle wiederzuverwenden wären (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2012, 1029).
Dabei ist nicht auf die Anpassung der Küche in ihrer Gesamtheit abzustellen, denn insoweit erfolgt immer eine Orientierung am vorhandenen Raumangebot und eine Anpassung durch den zusätzlichen Einbau von Blenden und Arbeitsfläche. Entscheidend ist vielmehr, ob die Einzelelemente der Küche in Gestalt von Schränken, Theken, Regalen pp. serienmäßig gefertigt oder individuell angepasst werden. (OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2019, Aktenzeichen 8 U 180/18)

Manchmal ist in Gebäudeversicherungen der Gebäudewert auf Basis des Wertes 1914 aufgeführt. So lautet die Formel für die Umrechnung in Euro im Jahr 2021: 

Wert 1914 multipliziert mit dem Baupreisindex des Jahres 2021 (das sind 1.568,3) dividiert durch 100 = aktuelle Versicherungssumme in Euro

In unserem Beispiel mit 15.000 Mark; 15.000 x 1.568,3 / 100 = 235.245 Euro 

Dafür sollte man die Versicherungsbedingungen des Wohngebäudevertrages studieren. Üblicherweise lauten diese wie folgt: 

A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A 18.1 Gleitende Neuwertversicherung
A 18.1.1 Der Versicherer ersetzt …
A 18.1.1.2  … bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

Aus meiner juristischen Sicht ist bei dieser Formulierung kein Abzug gerechtfertigt, wenn der Geschädigte für den Einbau einer neuen Heizung eine staatliche Förderung erhält. Rufen Sie mich gerne an, evtl. kann ich Ihnen weiterhelfen; Telefon 06403 7797720. 

Grundsätzlich gibt es zahlreiche Versicherungsgesellschaften, die auch den Hausrat und das Gebäude in „schlechten“ Zürs Geo Zonen versichern. Der Versicherungsmakler vor Ort kann Ihnen dabei behilflich sein. 

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Man kann als Versicherungsnehmer ein sogenanntes Sachverständigenverfahren durchführen, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Die Klausel könnte etwa wie folgt lauten (hier nur ein Auszug zur besseren Verständlichkeit): 

A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von
ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.

A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 19.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; 
A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 19.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.

A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. 

A 19.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Es gibt jedoch auch Erweiterungen hinsichtlich der Kostentragung, die wie folgt lauten kann. 

PK 7365 (16) – Sachverständigenkosten
A 19.6 wird wie folgt erweitert:
Im Sachverständigenverfahren ersetzt der Versicherer auch den Kostenanteil des Versicherungsnehmers, wenn die Entschädigung den vereinbarten Betrag übersteigt. Im Versicherungsschein ist dieser Betrag ausgewiesen.

Nicht unbedingt, lassen Sie dies bitte durch einen Rechtsanwalt prüfen. Rufen Sie gerne an, evtl. kann ich Ihnen weiterhelfen; Telefon 06403 7797720. 

Möglich ist – statt einer Klage – unter einigen Voraussetzungen eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. Schauen Sie auch mal hier (Link). Der Ombudsmann ist vor allem zuständig für Anliegen von Verbrauchern, die eigene Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend machen und deren Beschwerdewert nicht über 100.000 Euro liegt. Endet das Verfahren mit einer Entscheidung gegen den Versicherer, muss sich dieser daran halten, wenn der Wert der Beschwerde den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet. Liegt der Wert darüber, ist auch für den Versicherer die Entscheidung unverbindlich. Erfahrungsgemäß folgen die Versicherer aber auch dann meist der Auffassung des Ombudsmanns. 

1. und 2. Oktober in Walporzheim

Herzlichen Dank an die zahlreichen Menschen, die ich am 1. und 2. Oktober 2021 in Bad Neuenahr-Ahrweiler kennenlernen und beraten durfte. Wir haben viel gelacht, wir haben ein wenig geweint und ich habe viel Dankbarkeit erfahren. Gehen wir gemeinsam Ihre Probleme mit Versicherungsgesellschaften und Gutachtern an; Kopf hoch! 

Hier wurden Geschädigte aus dem Starkregen und der Flut beraten.
Hier wurden Geschädigte aus dem Starkregen und der Flut beraten.

12. und 13. November in Ahrbrück

Herzlichen Dank an die Menschen, die ich am 12. und 13. November 2021 in Ahrbrück getroffen habe. Teilweise haarsträubende Geschichten wurden mir von den Betroffenen erzählt. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Probleme mit den Versicherungsgesellschaften besprechen, gerne helfe ich Ihnen!