Rechnungskürzungen vermeiden

Rechnungskürzungen vermeiden

Kfz-Betriebe, die sich mit der Unfallinstandsetzung beschäftigen, kennen das Problem der Rechnungskürzung; nahezu bei jeder Unfallschaden-Abrechnung. 

Was muss ich als Werkstatt-Inhaber tun?

Ganz einfach: Sie arbeiten bei jedem Kfz-Haftpflicht-Schaden mit Ihrem Kfz-Gutachter und einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zusammen. Wie das funktioniert? Die wichtigen fünf  Punkte sehen Sie auf www.unfall-melden.de 

Rufen Sie mich bei Fragen an: 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Tobias Westphal
Telefon 06403 779772-0, kanzlei@tobiaswestphal.de
 

Warum kürzen die Versicherer?

Die Versicherungsbranche hatte im Jahr 2019 in der Sparte Kfz-Versicherung eine Schaden-Kosten-Quote von 98,4 Prozent, im Jahr 2023 rechnet man mit circa 110 Prozent. Das bedeutet, dass  die Versicherer mit Kfz-Versicherungen nahezu kein Geld verdienten, manch eine Gesellschaft sogar Geld drauflegte. Laut einer Studie gaben rund ein Drittel der Kfz-Versicherer im Zeitraum von 2015 bis 2017 mehr für Schäden und Verwaltungskosten aus, als sie an Versicherungsbeiträgen einnahmen. (Quelle: Versicherungsbote) Die Versicherungsprämien erhöhen möchte man jedoch nicht, denn man steht im Wettbewerb und will keine Kunden und damit Marktanteile verlieren. Dies gilt natürlich vor allem für die großen Kfz-Versicherungsgesellschaften. (Quelle: Manager Magazin)

Kosten senken auf Kosten der Werkstatt

Was kann man also als Versicherer tun, um in die Gewinnzone zu kommen, ohne die Versicherungsprämien zu erhöhen? Ganz einfach: Die Kosten bei einer Unfall-Reparatur oder die Kosten bei der Reparatur eines Kaskoschadens reduzieren. (Natürlich wird der Versicherer immer argumentieren, dass er die Versichertengemeinschaft schützen will und daher Rechnungskürzungen vornimmt. Wenn er das aber korrekt vornehmen würde, würde es keine Urteile gegen Versicherungsgesellschaften geben. Die Urteile gegen Versicherer gibt es aber zuhauf – man hat also eher das Gefühl, als würde manch ein Versicherer die Rechnungskürzung systematisch vornehmen, um auf Kosten des Geschädigten, bzw. der Kfz-Werkstatt zu sparen.)

Zunächst zum Kaskoschaden: Wenn der Versicherungsnehmer sein eigenes Auto selber „kaputt fährt“, möchte er üblicherweise die Reparatur seines Fahrzeugs von seiner Kaskoversicherung beglichen haben. Mindestens 30 Prozent der Vollkaskoversicherten haben bei ihrem Kfz-Versicherungsvertrag einen Vertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen. (Quelle: DAT Report 2017) Das heißt, mindestens 30 Prozent der Vollkaskoversicherten haben freiwillig auf ihre Freiheit bei der Werkstattwahl verzichtet, weil sie Versicherungsprämien sparen wollen. Bei Vertragsabschluß lautet es sinngemäß: „Die Versicherung wählt im Schadenfall die Werkstatt aus, in der das Fahrzeug repariert wird. Sie sparen 20 Prozent des Kaskobeitrags.“ Der Werkstatt-Inhaber merkt spätestens dann, dass sein Kunde eine Werkstattbindung vereinbart hat, wenn eine Versicherungsgesellschaft das Kundenfahrzeug abschleppen lässt und zu einer Partnerwerkstatt der Versicherungsgesellschaft bringt.

Was kann man gegen die Werkstattbindung tun?

Für Inhaber von Kfz-Betrieben kann ich nur einen Ratschlag geben: Klären Sie Ihre Kunden auf und erklären Sie ihnen, warum Sie als Werkstatt-Inhaber gegen die Werkstattbindung der Versicherungsgesellschaften sind. Wenn Sie hier Hilfe benötigen, sprechen Sie mich an (klick hier).

Der Geschädigte lässt sogar seinen Schaden vom Unfallgegner steuern

Und nun zum Unfallschaden: Zwei Fahrzeuge stoßen bei einem Unfall gegeneinander. Schon einen Tag nach dem Unfall (oder direkt am Tag des Unfalls) erhält der Geschädigte einen sehr freundlichen Telefonanruf von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Es wird viel versprochen: Man werde sich um alles kümmern, man werde das beschädigte Fahrzeug abholen lassen und wieder bringen, man benötige keinen externen Sachverständigen, weil man eigene Experten habe, und, und, und. Quasi ein Rundum-Sorglos-Paket für den geschädigten Autofahrer. Etwa ein Viertel aller Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Reparaturfälle wurden beispielsweise durch das Partnernetz der HUK Coburg, der VHV-Gruppe, des Generali-Konzern, der Gothaer-Gruppe, der Concordia und der Debeka im Jahr 2015 gesteuert. Das bedeutet, dass diese Unfall-Fahrzeuge im Partnernetz des Versicherers repariert werden und evtl. nicht mehr in Ihrer Kfz-Werkstatt. (Quelle: Kfz-Schaden-Manager, Dezember 2016)

In vier von zehn Fällen (41%) übten die Versicherungen Einfluß auf die Schadenregulierung aus. (Quelle: Trend-Tacho-Studie 2018, zitiert von der Fachzeitschrift kfz-betrieb)

Was passiert bei einem Haftpflichtschaden?

Angenommen, Ihr Werkstatt-Kunde ist an dem Unfall nicht schuld und bringt sein Fahrzeug tatsächlich zur Reparatur zu Ihnen. Nachdem Sie repariert und Ihre Reparaturrechnung beim Versicherer eingereicht haben, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung oft durch ein standardisiertes Verfahren allerlei Positionen Ihrer Rechnung bemängeln und Ihre Rechnung dahingehend kürzen. Wahrscheinlich sind diese Kürzungen für Sie wirtschaftlich verkraftbar und Sie haben auch nicht die Zeit und oft auch nicht die Lust, der Versicherungsgesellschaft hinterherzutelefonieren und Ihre Rechnungspositionen zu begründen. Und das müssen Sie auch gar nicht.

Was kann man gegen die Rechnungskürzung tun?

Was wird an der Rechnung grundsätzlich bemängelt?

  • Die Arbeitszeit, bzw. die Arbeitswerte,
  • die Stundenverrechnungssätze,
  • die Beilackierung, bzw. das Polieren,
  • die Eingangsvermessung,
  • die Kosten für Werkzeuge,
  • die Berechnung von Kleinteilen,
  • die Kalibrierungsfahrten / Probefahrten / Geräuschfahrten,
  • die Eingangsdiagnose,
  • die notwendige Reinigung des Fahrzeugs,
  • die Lackmaterialberechnung,
  • die Verbringungskosten,
  • und, und, und.

Bemängelt wurden und werden natürlich auch

  • die Mietwagenkosten (für das Werkstattersatzfahrzeug),
  • die Kosten des Sachverständigen und natürlich auch
  • die Kosten des Rechtsanwalts, aber das ist eine andere Geschichte …

Prüfberichte sind für Sie grundsätzlich irrelevant

Das Amtsgericht Suhl schreibt in einem Urteil vom 21.09.2016:

„Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur- oder sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seine Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und der Höhe der jeweiligen Rechnungsposition, solange diese Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem, durch den Unfall verursachten Schaden, stehen.
Auch wenn die Versicherungswirtschaft es gerne anders hätte und durch stete Wiederholung versucht, die Rechtsprechung in diesem Sinne zu bewegen, steht ihr aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadensrechtes die Rolle des „Rechnungsprüfers“ in Bezug auf die dem Geschädigten durch das Schadensereignis verursachten Kosten nicht zu.
Maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von 249 Abs. 2 BGB sind allein die Aufwendungen, die der verständliche, wirtschaftlich denkende Geschädigte für zweckmäßig halten durfte. Ein damit verbundenes Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er haftet allein für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern nur der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.“

Es ist ganz einfach für die Kfz-Werkstatt, dieser Versicherer-Willkür Einhalt zu gebieten!

Sprechen Sie mich an (klick hier). Vermeiden Sie eine Rechnungskürzung – denn bleibt der unfallgeschädigte Autofahrer hartnäckig und klagt, wird in aller Regel die volle Entschädigung gezahlt. Man muß im Vorfeld nur richtig gehandelt haben.

Rechnungskürzung vermeiden - lassen Sie sich nicht verschaukeln.

Der ZKF-Präsident Peter Börner brachte es während der Würzburger Karosserie- und Schadenstage 2017 (siehe hier) auf den Punkt:

Solange sich die Branche nicht wehrt, wird gekürzt.

Und während des 70. Bundesverbandstag des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik in Regensburg erklärte Peter Börner:

Außenstehende diktieren unsere Gewinne vor dem Hintergrund der eignen Gewinnoptimierung oder: Weil Versicherungspolicen europaweit gesehen in Deutschland „verramscht“ werden, muss das Handwerk im Land die Suppe auslöffeln.

Wenn Sie Ärger mit einer Versicherungsgesellschaft haben, dann sprechen Sie mich gerne an (klick hier). Ich bin tätig im Versicherungsrecht und dem Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt
Tobias Westphal
Berliner Straße 22
35415 Pohlheim

Telefon 06403 779772-0
Telefax 06403 9728932

kanzlei@tobiaswestphal.de